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SST_8_2013_Katalog

314 „SST“ SÄCHSISCHE SCHWEISSTECHNIK GMBH info@schweisstechnik-sachsen.de Telefon: 03 501 - 464 538 0 Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 11 | 01796 Pirna www.schweisstechnik-sachsen.de Fax: 03 501 - 464 538 1 Geschäftsbedingungen Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen I. Maßgebende Bedingungen Sämtliche Lieferungen, Verkaufsgeschäfte und Leistungen im Rahmen der gegen- wärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen erfolgen zu den nachfolgend abge- druckten Bedingungen. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen unserer Vertragspartner sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die vorbehaltliche Lieferung, Leis- tung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Soweit diese Bedingungen mit denen des Vertragspartners nicht übereinstimmen, ist der Vertragspartner mit der vorrangi- gen Geltung dieser Bedingungen einverstanden. II. Angebot und Auftrag Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere Bestätigung wirksam und bedingen ggf. eine Nachzahlung. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere unseren Kon- kurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht und das Eigentum an ihnen. Unser Vertragspartner ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen für Zwecke in seinem Unternehmen zu verwenden. Er hat daran kein Zu- rückbehaltungsrecht. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. III. Preise Die in Angeboten genannten Preise sind freibleibend; sie verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Maßgebend sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Prei- se gelten ab Lager, ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Versicherung und sonsti- gen Nebenkosten. Im Angebot nicht enthaltene Werklohnarbeiten werden gesondert berechnet. Rohmaterial-, Legierungs- und Teuerungszuschläge werden bei Bedarf tagesaktuell im Anhängeverfahren berechnet. Soweit bis zur Ausführung des Auftra- ges Preiserhöhungen oder sonstige Mehrbelastungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen. IV. Zahlungen Unsere Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar. Soweit innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum die Zahlung geleistet wird, kann bei Verkaufsgeschäften 2% Skonto in Abzug gebracht werden. Werklohnrechnungen sind sofort und rein netto zu bezahlen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt der Verzug automa- tisch nach 30 Tagen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Vertragspartner kommt in jedem Fall spätestens nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verzug. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit einem den Basissatz um 8 Pro- zentpunkte übersteigenden Zinssatz zu berechnen. Darüber hinausgehende Scha- densersatzansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt. Überdies berechtigt uns ein Zahlungsverzug des Vertragspartners, bei Teillieferungen die Weiterlieferung zu verweigern. Die Zahlungen sind ohne Abzug und spesen- und kostenfrei mit schuld- befreiender Wirkung ausschließlich an die auf der Rechnung angegebenen Konten einzuzahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto maßgeblich. Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt und/oder Teilleistungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt wer- den. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rech- nung bedeutet nicht, dass wir den Auftrag damit vollständig abgerechnet haben. Beanstandungen unserer Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. Gerät der Ver- tragspartner in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ein, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf eine etwa verein- barte Zahlungsfrist sofortige Barzahlung bereits gelieferter Waren aus diesem und allen anderen Kontrakten mit dem selben Vertragspartner und dies hinsichtlich noch nicht gelieferter Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zur sofortigen Bezahlung bzw. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die weitere Vertragserfüllung zu verweigern. Kommt der Vertragspartner dem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 7 Kalenderta- gen nach, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern. Dieser beträgt pauschaliert 40% vom Wert der noch nicht erbrachten Leistungen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder beim Vertragsabschluss Umstände vorlagen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifelhaft erscheinen ließen, diese uns jedoch erst nach Vertragsschluss bekannt wurden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und gilt erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt unser Vertragspartner. Sollte der Ausgleich unserer Forderungen durch Zahlungsmittel in Form von Bargeld, Schecks oder Überweisungen in Verbindung mit Gefälligkeitswechseln vorgenommen werden, so werden die Zahlungsmittel Bargeld, Schecks und Überweisungen entgegenge- nommen, die Wechsel jedoch nicht. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen oder aufgrund von Mängelrügen unseres Vertrags- partners sind ausgeschlossen, soweit die Aufrechnung nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt. V. Leistungsmodalitäten und Mitwirkungspflichten des Kunden Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schulden wir nur die vertraglich fest definierten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der uns üblichen Handhabung erstellt. Wir sind berechtigt, Leistungen auf Dritte (für deren Qualifikation wir einstehen) zu übertragen. Soweit zur Durch- führung der Leistung Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen. Der Vertragspartner hat uns alle für die Durchführung der Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu ge- ben und die von uns erbrachten Leistungen kontinuierlich zu prüfen und auf mög- liche Risiken, Fehlerquellen und besondere Schadensmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen verlängern die Leistungszeiten angemessen. Än- derungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt sind, sind ungültig und bedingen ggf. eine Nachzahlung. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Vertragspartners als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz. Wird als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne unser Verschulden unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so sind wir berechtigt, in analoger Anwendung des § 670 BGB vom Vertragspartner Wertersatz zu verlangen. VI. Lieferzeiten Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart. Alle Fristen beginnen erst nach Einigung über sämt- liche Auftragsbedingungen und rechtzeitiger Erbringung der Leistungen des Kunden. Wir sind zu Teillieferungen soweit dem anderen Teil zumutbar berechtigt. Sind wir an der Einhaltung des Leistungstermins gehindert, verschiebt sich der Leistungs- termin um eine angemessene Frist. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt oder dem Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen sowie Lieferschwierigkeiten aus mangelnder Selbstbelieferung. Das Vorgenannte gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Dies ist nicht der Fall, soweit nach Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird. Eine Nachfrist darf uns frühes- tens vier Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin gesetzt werden. Sie hat per Einschreiben zu erfolgen, muss angemessen sein und mindestens sechs Wochen betragen, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Entschädigungsansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung und/oder Nichtleistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 ge- haftet wird. Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Be- dingungen nach fruchtloser Nachfristsetzung zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Es gilt Ziffer 2 Satz 4. Der Vertragspartner ist auf Verlangen verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er we- gen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht. Aufträge und Bestellungen werden unter dem Vorbehalt von Herstellungs- und Liefermöglichkeit angenommen. Lieferverzögerungen unserer Lieferanten sind von uns in keinem Falle zu vertreten, soweit wir nicht gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend haften. VII. Versicherung, Gefahrübergang, Entgegennahme Lieferungen erfolgen auf Rechnung unseres Vertragspartners. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Versendung auf Gefahr des Vertragspartners; dabei bestim- men wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Die Gefahr geht mit Versandbe- reitschaft bzw. spätestens mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei der Versendung der Sache durch un- ser eigenes Personal, soweit diese Versendungsart vertraglich vorgesehen ist. Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes, abzuschließen. Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand sofort zu prüfen und erkennbare Mängel sofort schriftlich anzuzeigen, er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. VIII. Leistungsannahme/Abnahme Soweit eine Leistung der Abnahme bedarf, ist der Vertragspartner hierzu binnen 10 Werktagen nach Zugang verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zum vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen, be- rechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, unbeschadet des Rechtes des Vertrags- partners auf angemessene Mängelbeseitigung. Geistige Leistungen gelten als abge- nommen, sofern der Vertragspartner nicht binnen 10 Werktagen nach deren Zugang in schriftlicher Form spezifizierte Vorbehalte erhebt. Nimmt der Vertragspartner die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Werktagen ab Nutzungsbeginn als erfolgt. Erweist sich eine Abnahmeverwei- gerung als unberechtigt, fallen dem Vertragspartner die daraus resultierenden Mehr- kosten, insb. Überprüfungsaufwendungen zur Last. Wir haften bei Annahmeverzug nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Sache. IX. Sonderanfertigungen Sonderbeschaffungen und feste Bestellungen können nicht zurückerstattet werden. X. Beanstandungen, Gewährleistung Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungs- frist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer vom Tage des Gefahrenübergangs an ge- rechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbeson- dere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Offen- sichtliche Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 12 Monaten. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Für private Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate, bei gebrauchten Sa- chen 12 Monate. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Der Vertragspartner hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Män- gelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Um- fang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den

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