Reverse Charge

Information zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften und zur Änderung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (Reverse-Charge-Verfahren).


Der Gesetzgeber hat zur eindeutigen Bestimmung die Zolltarifnummern angegeben und in der Anlage 4 des im Bundesanzeiger veröffentlichten Gesetzes veröffentlicht.

Folgende Artikel sind aktuell betroffen:

  • Massivdrähte und Stäbe aus un-, mittel- und hochlegiertem Stahl, Aluminium und seinen Legierungen sowie Massivdrähte und Stäbe aus Kupfer und Nickel
  • Produkte, die unter einzelne Zolltarifnummern fallen

Wir möchten für die Übergangszeit vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 die Nichtbeanstandungsregelung nutzen und wie bisher unsere Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen:

  • Wir gehen von Ihrem Einverständnis aus, wenn Sie unsere Rechnungen nicht reklamieren oder nicht gesondert Kontakt zu uns aufnehmen.
  • Sollten Sie eine separate schriftliche Vereinbarung zur einvernehmlichen Nichtbeanstandung benötigen, nutzen Sie bitte das folgende Formular.
  • Damit wir das Reverse-Charge-Verfahren anwenden können, benötigen wir als Nachweis Ihre USt-IdNr. oder, wenn nicht vorhanden, einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug o. ä.)
  • Falls Sie eine frühere Umstellung wünschen, können Sie diesen Wunsch ebenfalls im Formular angeben.
Zurück